Frist für die Einreichung der Erwiderung auf die Verletzungswiderklage

Regel 56.1 EPGVO legt fest, dass der Kläger die Erwiderung auf die Verletzungswiderklage innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einreichen muss.

Regel 56.1 EPGVO

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einer Verletzungswiderklage hat der Kläger eine Erwiderung auf die Verletzungswiderklage einzureichen.

siehe auch

Regel 56 → Einreichung der Erwiderung auf die Verletzungswiderklage
Beschreibt den Prozess der Einreichung der Erwiderung auf die Verletzungswiderklage durch den Kläger.