Frist für die Einreichung

Regel 49.1 EPGVO legt fest, dass der Beklagte die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage auf Nichtigerklärung einreichen muss.

Regel 49.1 EPGVO

Der Beklagte hat die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage auf Nichtigerklärung einzureichen.

siehe auch

Regel 49 → Einreichung der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage
Legt fest, dass der Beklagte die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage auf Nichtigerklärung einreichen muss.