Regel 235.1 EPGVO beschreibt die Frist für die Einreichung der Berufungserwiderung, wenn die Berufungsbegründung gemäß Regel 224.2(a) zugestellt wurde.
Innerhalb von drei Monaten ab Zustellung der Berufungsbegründung gemäß Regel 224.2(a) kann jede andere Partei des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz (im Folgenden „Berufungsbeklagter“) eine Berufungserwiderung einreichen, die dem Berufungskläger zugestellt wird.
Regel 235 → Berufungserwiderung
Beschreibt die Fristen und Bedingungen für die Einreichung der Berufungserwiderung durch den Berufungsbeklagten.