Frist für die Berufungserwiderung bei kürzerer Frist

Regel 235.2 EPGVO regelt die Frist für die Einreichung der Berufungserwiderung, wenn die Berufungsbegründung gemäß Regel 224.2(b) zugestellt wurde.

Regel 235.2 EPGVO

Innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Berufungsbegründung gemäß Regel 224.2(b) kann jede andere Partei des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz (im Folgenden „Berufungsbeklagter“) eine Berufungserwiderung einreichen, die dem Berufungskläger zugestellt wird.

siehe auch

Regel 235 → Berufungserwiderung
Beschreibt die Fristen und Bedingungen für die Einreichung der Berufungserwiderung durch den Berufungsbeklagten.