Frist für die Antragstellung zur Wiedereinsetzung

Regel 22 (2) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist, gestellt werden muss.

Regel 22 (2) DOEPS

Der Antrag auf Wiedereinsetzung nach Absatz 1 ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist schriftlich zu stellen. Wird Wiedereinsetzung in die Frist nach Regel 6 Absatz 1 beantragt, so ist der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf dieser Frist zu stellen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist.

siehe auch

Regel 22 DOEPS → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regelt die Frist für die Antragstellung zur Wiedereinsetzung.