Frist für den Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung

Regel 356.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Frist, innerhalb derer ein Einspruch gegen eine Versäumnisentscheidung beantragt werden kann.

Regel 356.1 EPGVO

Eine Partei, gegen die eine Versäumnisentscheidung ergangen ist, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung beantragen.

siehe auch

Regel 356 → Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung
Regelt den Einspruch gegen eine Versäumnisentscheidung.