Fragen durch die Parteien

Regel 178 (5) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass die Parteien dem Zeugen Fragen stellen dürfen.

Regel 178 (5) EPGVO

Unter der Leitung des Vorsitzenden Richters dürfen die Parteien dem Zeugen Fragen stellen. Der Vorsitzende Richter kann alle Fragen untersagen, die nicht auf die Erhebung zulässiger Beweismittel gerichtet sind.

siehe auch

Regel 178 EPGVO → Vernehmung von Zeugen
Beschreibt den Ablauf der Vernehmung von Zeugen, einschließlich der Feststellung der Identität des Zeugen und der Abgabe einer Erklärung zur Wahrheit der Aussage.