Regel 178.4 EPGVO erlaubt dem Vorsitzenden Richter und den Richtern des Spruchkörpers, dem Zeugen Fragen zu stellen.
Der Vorsitzende Richter und die Richter des Spruchkörpers können dem Zeugen Fragen stellen.
Regel 178 → Vernehmung von Zeugen
Beschreibt den Ablauf der Vernehmung von Zeugen, einschließlich der Feststellung der Identität des Zeugen und der Abgabe einer Erklärung zur Wahrheit der Aussage.