Regel 234.3 EPGVO erläutert die Fortsetzung der Berufung, wenn die Entscheidung aufgehoben wird.
Wird die Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, aufgehoben, nimmt die Berufung ihren üblichen Verlauf.
Regel 234 → Anfechtung der Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen
Beschreibt das Verfahren zur Anfechtung der Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen.