Fortsetzung der Berufung bei Aufhebung der Entscheidung

Regel 234.3 EPGVO erläutert die Fortsetzung der Berufung, wenn die Entscheidung aufgehoben wird.

Regel 234.3 EPGVO

Wird die Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, aufgehoben, nimmt die Berufung ihren üblichen Verlauf.

siehe auch

Regel 234 → Anfechtung der Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen
Beschreibt das Verfahren zur Anfechtung der Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen.