Fortführung des Verfahrens zwischen verbleibenden Parteien

Regel 310.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Möglichkeit des Gerichts, das Verfahren zwischen den verbleibenden Parteien getrennt fortzuführen.

Regel 310.2 EPGVO

Gibt es mehr als zwei Verfahrensparteien, kann das Gericht entscheiden, dass

(a) das Verfahren zwischen den verbleibenden Parteien getrennt fortgeführt wird und

(b) die Aussetzung nur das Verfahren bezüglich der Partei betrifft, die nicht mehr besteht.

siehe auch

Regel 310 → Tod oder Auflösung einer Partei
Regelt das Verfahren bei Tod oder Auflösung einer Partei.