Artikel 83 (2) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) stellt sicher, dass anhängige Klagen am Ende der Übergangszeit nicht beeinträchtigt werden.
Klagen, die am Ende der Übergangszeit vor einem nationalen Gericht anhängig sind, werden durch den Ablauf der Übergangszeit nicht berührt.
Artikel 83 EPGÜ → Übergangsregelung
Beschreibt die Übergangsregelungen, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens gelten, insbesondere das sogenannte „Opt-out“ und „Opt-back-in“.