Formerfordernisse

Artikel 77 (1) EPGÜ

Die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts sind im Einklang mit der Verfahrensordnung zu begründen und schriftlich abzufassen.

Artikel 77 (2) EPGÜ

Die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts werden in der Verfahrenssprache abgefasst.

siehe auch

EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
EU-Patent → Einheitliches europäisches Patent