Artikel 77 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Formerfordernisse für die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts.
Artikel 77 (1) → Begründung und Schriftform der Entscheidungen
Legt fest, dass die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts im Einklang mit der Verfahrensordnung zu begründen und schriftlich abzufassen sind.
Artikel 77 (2) → Verfahrenssprache der Entscheidungen
Bestimmt, dass die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts in der Verfahrenssprache abgefasst werden.
EPGÜ, Teil 3, Kapitel VI → Entscheidungen
Regelt, dass Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts auf vorgebrachten Tatsachen beruhen, schriftlich begründet und durch Mehrheitsbeschluss getroffen werden, wobei abweichende Meinungen möglich sind; zudem sind Vergleiche, die Wiederaufnahme bei neuen Tatsachen und die Vollstreckbarkeit in allen Vertragsstaaten vorgesehen.