Folgen der Nichterwiderung

Regel 235.3 EPGVO erläutert die Folgen, wenn der Berufungsbeklagte keine Berufungserwiderung einreicht.

Regel 235.3 EPGVO

Reicht der Berufungsbeklagte keine Berufungserwiderung ein, kann das Gericht eine mit Gründen versehene Entscheidung erlassen.

siehe auch

Regel 235 → Berufungserwiderung
Beschreibt die Fristen und Bedingungen für die Einreichung der Berufungserwiderung durch den Berufungsbeklagten.