Folgen der Aufhebung oder Unwirksamkeit

Regel 198.2 EPGVO erläutert die Folgen, wenn eine Anordnung der Beweissicherung aufgehoben oder unwirksam wird.

Regel 198.2 EPGVO

Werden Maßnahmen zur Beweissicherung aufgehoben oder werden sie auf Grund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung oder drohende Verletzung des Patents vorlag, kann das Gericht auf Antrag des Antragsgegners anordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner angemessenen Ersatz für alle auf Grund dieser Maßnahmen entstandenen Schäden leistet.

siehe auch

Regel 198 → Aufhebung einer Anordnung der Beweissicherung
Legt fest, unter welchen Bedingungen eine Anordnung der Beweissicherung aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden kann.