Flexibilität der Verfahrensvorschriften

Präambel.4 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die flexible und ausgewogene Anwendung der Verfahrensvorschriften durch die Richter.

Präambel.4 EPGVO

Die Flexibilität ist dadurch zu gewährleisten, dass alle Verfahrensvorschriften mit dem erforderlichen Grad an Ermessen flexibel und ausgewogen angewandt werden, so dass die Richter das Verfahren möglichst effizient und kostensparend gestalten können.

siehe auch

EPGVO, Präambel → Präambel
Präambel der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgericht.