Festsetzung des Wertes der Verletzungswiderklage

Regel 60.1 EPGVO beschreibt, wie der Wert der Verletzungswiderklage vom Berichterstatter im Zwischenverfahren festgesetzt wird.

Regel 60.1 EPGVO

Der Wert der Verletzungswiderklage wird vom Berichterstatter nach Regel 370.6 im Zwischenverfahren durch Anordnung festgesetzt, unter Berücksichtigung des von den Parteien veranschlagten Wertes.

siehe auch

Regel 60 → Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Verletzungswiderklage
Beschreibt die Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Verletzungswiderklage.