Regel 60.1 EPGVO beschreibt, wie der Wert der Verletzungswiderklage vom Berichterstatter im Zwischenverfahren festgesetzt wird.
Der Wert der Verletzungswiderklage wird vom Berichterstatter nach Regel 370.6 im Zwischenverfahren durch Anordnung festgesetzt, unter Berücksichtigung des von den Parteien veranschlagten Wertes.
Regel 60 → Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Verletzungswiderklage
Beschreibt die Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Verletzungswiderklage.