Festsetzung des Wertes der Verletzungsklage

Regel 22 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Festsetzung des Wertes der Verletzungsklage durch den Berichterstatter.

Regel 22 (1) EPGVO

Der Wert der Verletzungsklage wird vom Berichterstatter durch Anordnung gemäß Regel 370.6 unter Berücksichtigung des von den Parteien veranschlagten Wertes festgesetzt.

siehe auch

Regel 22 EPGVO → Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Verletzungsklage
Regelt die Festsetzung des Wertes der Verletzungsklage und die Berechnung der streitwertabhängigen Gebühr.