Festsetzung des Wertes der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung

Regel 74.1 EPGVO beschreibt, wie der Wert der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung vom Berichterstatter festgesetzt wird.

Regel 74.1 EPGVO

Der Wert der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung wird vom Berichterstatter nach Regel 370.6 im Zwischenverfahren durch Anordnung festgesetzt, unter Berücksichtigung des von den Parteien veranschlagten Wertes.

siehe auch

Regel 74 → Am Streitwert orientierte Gebühr für die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung
Beschreibt die Bestimmung und Entrichtung der streitwertabhängigen Gebühr für die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung.