Festlegung von Übersetzungsauszügen

Regel 39.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Berichterstatter, festzulegen, dass nur Auszüge aus den Schriftsätzen der Parteien und anderen Unterlagen zu übersetzen sind.

Regel 39.2 EPGVO

In seiner Anordnung kann der Berichterstatter festlegen, dass nur Auszüge aus den Schriftsätzen der Parteien und anderen Unterlagen zu übersetzen sind.

siehe auch

Regel 39 EPGVO → Verfahrenssprache vor der Zentralkammer
Behandelt die Verfahrenssprache vor der Zentralkammer, wenn eine Widerklage auf Nichtigerklärung an diese verwiesen wurde.