Regel 15.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Kläger die Festgebühr und gegebenenfalls die streitwertabhängige Gebühr für die Einreichung einer Verletzungsklage gemäß Teil 6 zu entrichten hat.
Der Kläger hat die Festgebühr und gegebenenfalls die streitwertabhängige Gebühr für die Verletzungsklage gemäß Teil 6 zu entrichten.
Regel 15 EPGVO → Gebühr für die Verletzungsklage
Beschreibt die Festgebühr und die streitwertabhängige Gebühr, die für die Einreichung einer Verletzungsklage zu entrichten sind.