Festgebühr und streitwertabhängige Gebühr

Regel 15.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Kläger die Festgebühr und gegebenenfalls die streitwertabhängige Gebühr für die Einreichung einer Verletzungsklage gemäß Teil 6 zu entrichten hat.

Regel 15.1 EPGVO

Der Kläger hat die Festgebühr und gegebenenfalls die streitwertabhängige Gebühr für die Verletzungsklage gemäß Teil 6 zu entrichten.

siehe auch

Regel 15 EPGVO → Gebühr für die Verletzungsklage
Beschreibt die Festgebühr und die streitwertabhängige Gebühr, die für die Einreichung einer Verletzungsklage zu entrichten sind.