Regel 380.2 EPGVO regelt die Entziehung der Prozesskostenhilfe bei fehlerhaften Angaben oder Verletzung der Informationspflicht durch den Antragsteller.
Das Gericht kann die Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise entziehen, wenn der Antragsteller
(a) durch eine fehlerhafte Wiedergabe der Umstände des Falles dessen Erfolgsaussichten, die für die Bewilligung der Unterstützung bei den Gerichtskosten entscheidend sind, falsch dargestellt hat oder
(b) grob fahrlässig falsche Angaben über seine persönliche oder wirtschaftliche Lage gemacht hat oder
(c) das Gericht nicht unverzüglich über eine erhebliche Verbesserung seiner finanziellen Lage informiert hat,
(d) länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
Regel 380 → Entziehung der Prozesskostenhilfe
Beschreibt die Bedingungen und Verfahren zur Entziehung der Prozesskostenhilfe.