Präambel.5 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) stellt sicher, dass die berechtigten Interessen aller Parteien berücksichtigt werden.
Fairness und Billigkeit sind durch Berücksichtigung der berechtigten Interessen aller Parteien sicherzustellen.
EPGVO, Präambel → Präambel
Präambel der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgericht.