Fairness und Billigkeit

Präambel.5 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) stellt sicher, dass die berechtigten Interessen aller Parteien berücksichtigt werden.

Präambel.5 EPGVO

Fairness und Billigkeit sind durch Berücksichtigung der berechtigten Interessen aller Parteien sicherzustellen.

siehe auch

EPGVO, Präambel → Präambel
Präambel der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgericht.