Fälligkeit der Jahresgebühren

Regel 13 (2) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass die Jahresgebühren jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig sind, der dem Anmeldemonat des Patents entspricht. Die Zahlung kann bis zu drei Monate vor der Fälligkeit erfolgen.

Regel 13 (2) DOEPS

Die Jahresgebühren für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung sind jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag für die Anmeldung fällt, die zu dem europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung geführt hat. Die Jahresgebühr kann frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit wirksam entrichtet werden.

siehe auch

Regel 13 DOEPS → Entrichtung von Jahresgebühren für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung
Regelt die Fälligkeit der Jahresgebühren für Patente mit einheitlicher Wirkung.