Artikel 2 (e) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht bezeichnet ein nach dem EPÜ erteiltes Patent, das keine einheitliche Wirkung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 hat.
„Europäisches Patent“ bezeichnet ein nach dem EPÜ erteiltes Patent, das keine einheitliche Wirkung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 hat.
Artikel 2 → Begriffsbestimmungen
Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Übereinkommens verwendet werden.