Europäisches Patent

Artikel 2 b) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Europäisches Patent“ bezeichnet ein Patent, das vom Europäischen Patentamt (im Folgenden „EPA“) nach den Regeln und Verfahren des EPÜ erteilt wird.

Artikel 1 - 4 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012Allgemeine Bestimmungen

Artikel 2 e) EPGÜ

Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „europäisches Patent“ ein nach dem EPÜ erteiltes Patent, das keine einheitliche Wirkung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 hat.

§ 2 a) - j) → Begriffsbestimmungen
§§ 1 - 5 (Kapitel I) → Allgemeine Bestimmungen
§§ 1 - 35 (Teil 1) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

siehe auch

Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Verordnung über den einheitlichen Patentschutz \ Bezieht sich auf die Regelungen und Bestimmungen, die die Erteilung und Durchsetzung von Patenten innerhalb der EU betreffen.\ EU-Patent → Einheitliches europäisches Patent