Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage

Regel 43.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, welche Inhalte die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage umfassen kann.

Regel 43.2 EPGVO

Die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage kann umfassen: (a) einen Antrag auf Änderung des Patents und (b) eine Verletzungswiderklage durch den Inhaber des Patents.

siehe auch

Regel 43 EPGVO → Austausch von Schriftsätzen (Klage auf Nichtigerklärung)
Beschreibt den gesamten Ablauf des schriftlichen Verfahrens bei einer Klage auf Nichtigerklärung.