Regel 43.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, welche Inhalte die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage umfassen kann.
Die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage kann umfassen: (a) einen Antrag auf Änderung des Patents und (b) eine Verletzungswiderklage durch den Inhaber des Patents.
Regel 43 EPGVO → Austausch von Schriftsätzen (Klage auf Nichtigerklärung)
Beschreibt den gesamten Ablauf des schriftlichen Verfahrens bei einer Klage auf Nichtigerklärung.