Regel 170 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erläutert zusätzliche Mittel der Beweiserhebung gemäß den Artikeln 59 und 60 des Übereinkommens.
Zu den Mitteln der Beweiserhebung gehören weiterhin [Artikel 59 und 60 des Übereinkommens]: (a) Anordnung der Vorlage von Beweismitteln durch eine Partei oder eine dritte Partei; (b) Anordnung von Maßnahmen zur Beweissicherung.
Regel 170 EPGVO → Beweismittel und Beweiserhebung
Legt fest, welche Beweismittel in den Verfahren vor dem Gericht zulässig sind und welche Mittel zur Beweiserhebung genutzt werden können.