Erweiterte Mittel der Beweiserhebung

Regel 170 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erläutert zusätzliche Mittel der Beweiserhebung gemäß den Artikeln 59 und 60 des Übereinkommens.

Regel 170 (3) EPGVO

Zu den Mitteln der Beweiserhebung gehören weiterhin [Artikel 59 und 60 des Übereinkommens]: (a) Anordnung der Vorlage von Beweismitteln durch eine Partei oder eine dritte Partei; (b) Anordnung von Maßnahmen zur Beweissicherung.

siehe auch

Regel 170 EPGVO → Beweismittel und Beweiserhebung
Legt fest, welche Beweismittel in den Verfahren vor dem Gericht zulässig sind und welche Mittel zur Beweiserhebung genutzt werden können.