Artikel 85 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Aufgabe des Verwahrers, beglaubigte Abschriften des Übereinkommens zu erstellen und an die Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Der Verwahrer erstellt beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens und übermittelt sie den Regierungen aller Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen unterzeichnen oder ihm beitreten.
Artikel 85 → Aufgaben des Verwahrers
Beschreibt die Aufgaben des Verwahrers im Zusammenhang mit dem Übereinkommen.