Erstellung eines Zeitplans

Regel 104 (c) EPGVO ermöglicht die Erstellung eines Zeitplans für den weiteren Verlauf des Verfahrens.

Regel 104 (c) EPGVO

Die Zwischenanhörung soll den Berichterstatter in die Lage versetzen, einen Zeitplan für den weiteren Verlauf des Verfahrens zu erstellen.

siehe auch

Regel 104 → Ziel der Zwischenanhörung
Beschreibt die Ziele der Zwischenanhörung, einschließlich der Identifizierung der wichtigsten Punkte, der Klärung der Haltung der Parteien und der Erstellung eines Zeitplans für das weitere Verfahren.