Erstattung der Kosten von Übersetzern

Regel 155 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Erstattung der Kosten von Übersetzern in Abhängigkeit von deren Ausbildung und Berufserfahrung.

Regel 155 (2) EPGVO

Die Erstattung der Kosten von Übersetzern erfolgt in Höhe der Sätze, die in dem Land üblich sind, in dem sich die betreffende Kammer befindet, in Abhängigkeit von Ausbildung und Berufserfahrung des Übersetzers.

siehe auch

Regel 155 EPGVO → Erstattung der Kosten von Dolmetschern und Übersetzern
Regelt die Erstattung der Kosten von Dolmetschern und Übersetzern in Abhängigkeit von deren Ausbildung und Berufserfahrung.