Erstattung der Kosten der Vertretung

Regel 152 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Erstattung der Kosten der Vertretung und die Bedingungen, unter denen diese Kosten erstattet werden können.

Regel 152.1 EPGVO → Angemessene und verhältnismäßige Kosten
Der Antragsteller ist berechtigt, die angemessenen und verhältnismäßigen Kosten der Vertretung zurückzufordern.

Regel 152.2 EPGVO → Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten
Der Verwaltungsausschuss stellt eine Tabelle der sich aus dem Streitwert ergebenden Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten auf.

Regel 152.3 EPGVO → Berechnung des Streitwertes
Im Falle der Einreichung einer Klage, die nur einer Festgebühr unterliegt, kann die betreffende Partei eine Berechnung des entsprechenden Wertes vornehmen, um die anwendbare Obergrenze zu berechnen.

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 5 → Kostenfestsetzungsverfahren
Beschreibt das gesonderte Verfahren zur Kostenfestsetzung, einschließlich der Anforderungen an den Antrag auf Kostenfestsetzung und die Erstattung der Kosten der Vertretung, Sachverständigen, Zeugen und Dolmetscher.