Erstattung der Kosten der Vertretung

Regel 152 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Erstattung der angemessenen und verhältnismäßigen Kosten der Vertretung und die Festsetzung von Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten.

Regel 152 (1) EPGVO → Anspruch auf Erstattung der Kosten der Vertretung
Der Antragsteller ist berechtigt, die angemessenen und verhältnismäßigen Kosten der Vertretung zurückzufordern.

Regel 152 (2) EPGVO → Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten
Der Verwaltungsausschuss stellt eine Tabelle der sich aus dem Streitwert ergebenden Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten auf. Die Tabelle kann von Zeit zu Zeit angepasst werden.

Regel 152 (3) EPGVO → Berechnung des Streitwerts bei Festgebühren
Im Falle der Einreichung einer Klage, einer Widerklage, eines Antrags, eines Ersuchens oder einer Berufung, die nur einer Festgebühr unterliegt, kann die betreffende Partei in ihrem ersten Schriftsatz eine Berechnung des entsprechenden Wertes vornehmen, damit die anwendbare Obergrenze berechnet werden kann. Die andere Partei ist anzuhören. Regel 370.6 gilt entsprechend.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.