Ersetzung des abgelehnten Richters

Regel 346.5 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Ersetzung des abgelehnten Richters im Spruchkörper.

Regel 346.5 EPGVO

Wird entschieden, dass die Ablehnung begründet ist, wird der betroffene Richter im Spruchkörper, dem die Rechtsstreitigkeit zugewiesen wurde, ersetzt.

siehe auch

Regel 346 → Anwendung von Artikel 7 der Satzung
Regelt die Anwendung von Artikel 7 der Satzung bezüglich der Ablehnung eines Richters.