Regel 104 (d) EPGVO ermöglicht die Erörterung der Möglichkeiten einer Streitbeilegung oder Nutzung des Zentrums.
Die Zwischenanhörung soll den Berichterstatter in die Lage versetzen, mit den Parteien die Möglichkeiten einer Streitbeilegung oder Nutzung des Zentrums zu erörtern.
Regel 104 → Ziel der Zwischenanhörung
Beschreibt die Ziele der Zwischenanhörung, einschließlich der Identifizierung der wichtigsten Punkte, der Klärung der Haltung der Parteien und der Erstellung eines Zeitplans für das weitere Verfahren.