Artikel 10 (4) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) beschreibt die Ernennung und Amtsführung des Kanzlers.
Das Gericht ernennt im Einklang mit Artikel 22 der Satzung den Kanzler und legt Bestimmungen zu dessen Amtsführung fest.
Artikel 10 EPGÜ → Die Kanzlei
Beschreibt die Einrichtung und Aufgaben der Kanzlei beim Berufungsgericht und den Kammern des Gerichts erster Instanz.