Ernennung des Kanzlers durch das Gericht

Artikel 10 (4) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Ernennung des Kanzlers durch das Gericht.

Artikel 10 (4)

Das Gericht ernennt im Einklang mit Artikel 22 der Satzung den Kanzler und legt die Bestimmungen zu dessen Amtsführung fest.

siehe auch

Artikel 10 → Kanzlei
Regelt die Einrichtung und Aufgaben der Kanzlei sowie die Ernennung des Kanzlers.