Ernennung der Richter durch den Verwaltungsausschuss

Artikel 16 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass der Verwaltungsausschuss die Richter des Gerichts ernennt.

Artikel 16 (2)

Der Verwaltungsausschuss ernennt auf Grundlage dieser Liste einvernehmlich die Richter des Gerichts.

siehe auch

Artikel 16 → Ernennungsverfahren
Regelt das Verfahren zur Ernennung der Richter des Gerichts.