Ermessensspielraum des Gerichts

Regel 280 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, nach eigenem Ermessen eine andere Kostenverteilung vorzunehmen, wenn dies aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt ist.

Regel 280 (2) EPGVO

Das Gericht kann nach eigenem Ermessen eine andere Kostenverteilung vornehmen, wenn dies aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt ist.

siehe auch

Regel 280 EPGVO → Kostenentscheidung
Legt fest, wie das Gericht über die Kosten des Verfahrens entscheidet.