Regel 75.4 EPGVO beschreibt, wie der für die Verletzungsklage zuständige Spruchkörper sein Ermessen ausübt, insbesondere in Bezug auf den Fortschritt des Nichtigkeitsverfahrens.
Der für die Verletzungsklage zuständige Spruchkörper hat bei Ausübung seines Ermessens gemäß Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens zu berücksichtigen, wie weit das Nichtigkeitsverfahren vor der Zentralkammer vor der Aussetzung gemäß Absatz 3 bereits fortgeschritten war.
Regel 75 → Klage auf Nichtigerklärung und nachfolgende Verletzungsklage vor einer Lokal- oder Regionalkammer
Regelt das Verfahren, wenn eine Klage auf Nichtigerklärung bei der Zentralkammer eingereicht wird und anschließend eine Verletzungsklage bei einer Lokal- oder Regionalkammer erhoben wird.