Ermessensausübung des Gerichts

Regel 194 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Kriterien, die das Gericht bei der Ausübung seines Ermessens berücksichtigen muss.

Regel 194 (2) EPGVO

Bei der Ausübung seines Ermessens hat das Gericht zu berücksichtigen: (a) wie dringlich die Klage ist; (b) ob die Gründe für die Nichtanhörung des Antragsgegners [Regeln 192.3 und 197] überzeugend erscheinen; © wie wahrscheinlich es ist, dass Beweismittel vernichtet werden oder aus anderen Gründen nicht mehr verfügbar sein könnten [Regel 197].

siehe auch

Regel 194 EPGVO → Prüfung des Antrags auf Beweissicherung
Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Beweissicherung durch das Gericht und die möglichen Verfahrensschritte.