Ermessen des Gerichts bei Vorabentscheidungsersuchen

Regel 266 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht erster Instanz zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Entscheidung zu ersuchen, wenn eine Frage vorliegt, die vor der Urteilsverkündung entschieden werden muss. Das Berufungsgericht muss den EuGH um eine Entscheidung ersuchen, wenn eine solche Frage vorliegt.

Regel 266 (1) EPGVO

Zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, zu dem dem Gericht eine Frage vorgelegt wird, hinsichtlich derer es der Auffassung ist, dass sie durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden werden muss, bevor es ein Urteil erlassen kann, kann das Gericht erster Instanz beziehungsweise muss das Berufungsgericht den EuGH um eine Entscheidung in dieser Frage ersuchen.

siehe auch

Regel 266 EPGVO → Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union
Erlaubt dem Gericht, den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, und beschreibt das Verfahren für das Ersuchen.