Erlöschen des Patents bei Nichtzahlung

Artikel 11 (2) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] beschreibt die Konsequenz der Nichtzahlung der Jahresgebühren.

Artikel 11 (2) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012

Werden die Jahresgebühr und gegebenenfalls eine zusätzliche Gebühr nicht fristgerecht gezahlt, erlischt das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung.

siehe auch

Artikel 11 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung
Regelt die Zahlung der Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung sowie die Konsequenzen bei Nichtzahlung.