Antrag auf Änderung des Patents

Regel 50.2 EPGVO legt fest, welche Anforderungen ein Antrag auf Änderung des Patents erfüllen muss.

Regel 50.2 EPGVO

Jeder Antrag auf Änderung des Patents muss die in Regel 30.1(a) bis (c) bezeichneten Angaben enthalten und erläutern, warum die Änderungen die Anforderungen der Artikel 84 und 123 Absätze 2 und 3 EPÜ erfüllen, und warum die vorgeschlagenen geänderten Patentansprüche gültig sind. Regel 30.2 findet Anwendung.

siehe auch

Regel 50 → Inhalt der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und Verletzungswiderklage
Beschreibt die Anforderungen an den Inhalt der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und die Verletzungswiderklage.