Erforderliche Beweismittel

Regel 378A.1 EPGVO beschreibt die erforderlichen Beweismittel, die dem Antrag auf Prozesskostenhilfe beizufügen sind.

Regel 378A.1 EPGVO

Der Antrag ist nur zulässig, wenn er eine Darstellung des Sachverhalts und der Rechtslage sowie eine ausdrückliche Benennung der vorzulegenden Beweismitteln enthält. Der Antrag muss außerdem eine Darstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Antragsstellers enthalten. Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen: (a) Eine aktuelle Erklärung des Antragstellers zu seinem Vermögen und Einkommen; (b) Ein Schriftstück, das die monatlichen Einkünfte des letzten Jahres aufzeigt, oder eine von den zuständigen Behörden erstellte Bescheinigung über die Arbeitslosigkeit oder eine Bescheinigung darüber, dass der Antragssteller über ein Sozialhilfeprogramm Hilfen oder finanzielle Unterstützung erhält; (c) Eine Bescheinigung über die Zusammensetzung des Haushalts; (d) alle weiteren anderen amtlichen Unterlagen, welche die finanzielle Lage des Antragsstellers belegen können.

siehe auch

Regel 378A → Beweismittel
Legt die Anforderungen an die Beweismittel fest, die dem Antrag auf Prozesskostenhilfe beizufügen sind.