Entziehung der Prozesskostenhilfe

Regel 380 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bedingungen und Verfahren zur Entziehung der Prozesskostenhilfe.

Regel 380.1 EPGVO → Änderung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers
Beschreibt die Möglichkeit der Entziehung der Prozesskostenhilfe bei Änderung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers.

Regel 380.2 EPGVO → Fehlerhafte Angaben und Informationspflicht
Regelt die Entziehung der Prozesskostenhilfe bei fehlerhaften Angaben oder Verletzung der Informationspflicht durch den Antragsteller.

Regel 380.3 EPGVO → Begründung der Entziehungsanordnung
Beschreibt die Anforderungen an die Begründung einer Anordnung zur Entziehung der Prozesskostenhilfe.

siehe auch

EPGVO, Teil 6 → Gebühren und Prozesskostenhilfe
Legt die Anforderungen an die Zahlung der Gerichtsgebühren, die Erstattung von Gebühren und die Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.