Entscheidungsfindung des Spruchkörpers

Artikel 78 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Entscheidungsfindung des Spruchkörpers.

Artikel 78 (1)

Die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts trifft der Spruchkörper mit Mehrheit nach Maßgabe der Satzung. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des vorsitzenden Richters ausschlaggebend.

siehe auch

Artikel 78 → Entscheidungen des Gerichts und abweichende Meinungen
Regelt die Entscheidungsfindung des Gerichts und die Möglichkeit, abweichende Meinungen zu äußern.