Entscheidungen ohne Kanzlerbeteiligung

Artikel 15 (4) der Satzung des einheitlichen Patentgerichts (EPGS) erklärt, welche Entscheidungen des Präsidiums ohne Mitwirkung des Kanzlers getroffen werden.

Artikel 15 (4) EPGS

Die in den Artikeln 7, 8, 10 und 22 genannten Entscheidungen des Präsidiums werden ohne Mitwirkung des Kanzlers getroffen.

siehe auch

Artikel 15 EPGS → Präsidium
Regelt die Zusammensetzung, Aufgaben und Entscheidungsverfahren des Präsidiums des Einheitlichen Patentgerichts.