Artikel 78 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Entscheidungsfindung des Gerichts und die Möglichkeit, abweichende Meinungen zu äußern.
Artikel 78 (1) → Entscheidungsfindung des Spruchkörpers
Beschreibt, dass Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts mit Mehrheit getroffen werden und bei Stimmengleichheit die Stimme des vorsitzenden Richters ausschlaggebend ist.
Artikel 78 (2) → Abweichende Meinungen der Richter
Erlaubt es jedem Richter, in Ausnahmefällen eine abweichende Meinung getrennt von der Entscheidung des Gerichts zu äußern.
EPGÜ, Teil 3, Kapitel VI → Entscheidungen
Regelt, dass Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts auf vorgebrachten Tatsachen beruhen, schriftlich begründet und durch Mehrheitsbeschluss getroffen werden, wobei abweichende Meinungen möglich sind; zudem sind Vergleiche, die Wiederaufnahme bei neuen Tatsachen und die Vollstreckbarkeit in allen Vertragsstaaten vorgesehen.