Entscheidung über Simultanverdolmetschung durch den Berichterstatter

Regel 109.2 Satz 1 der EPGVO legt fest, dass der Berichterstatter entscheidet, ob und in welchem Umfang eine Simultanverdolmetschung erforderlich ist, und die Kanzlei anweist, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

Regel 109.2 Satz 1 EPGVO

Der Berichterstatter entscheidet, ob und in welchem Umfang eine Simultanverdolmetschung angebracht ist, und weist die Kanzlei an, alle notwendigen Vorkehrungen für eine Simultanverdolmetschung zu treffen.

Laut Regel 109.2 EPGVO entscheidet der Berichterstatter, ob und in welchem Umfang eine Simultanverdolmetschung angebracht ist, und weist die Kanzlei an, alle notwendigen Vorkehrungen für eine Simultanverdolmetschung zu treffen. Lehnt der Berichterstatter die Anordnung einer Simultanverdolmetschung ab, können die Parteien beantragen, dass im Rahmen des praktisch Möglichen Vorkehrungen für eine Simultanverdolmetschung auf ihre Kosten getroffen werden.1)

Erstens ist zu entscheiden, ob es angemessen ist, eine Dolmetschung während der mündlichen Verhandlung zuzulassen, und zweitens, ob es angemessen ist, dass die Kosten dieser Dolmetschung zu Verfahrenskosten werden sollen.2)

Die LD Den Haag fasst einen zweistufigen Ansatz für die Prüfung der R. 101 EPGVO zusammen: erstens zu entscheiden, ob es angemessen ist, die Dolmetschung während der mündlichen Verhandlung zuzulassen, und zweitens zu entscheiden, ob es angemessen ist, dass die Kosten einer solchen Dolmetschung als Kosten des Verfahrens berücksichtigt werden.3)

Die Schwelle für die Zulassung von Dolmetschleistungen gemäß R. 109.1 RoP ist niedrig, wenn die Verfahrenssprache für eine Partei oder ihren Vertreter nicht ausreichend vertraut ist. Für Anträge gemäß R. 109.4 RoP (Kostenübernahme durch die Partei selbst) ist die Schwelle noch niedriger, da nur die praktische Umsetzbarkeit berücksichtigt wird.4)

Es kann nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass das Einheitliche Patentgericht Übersetzungen in Sprachen bereitstellt, die keine Beziehung zum Gericht oder den Vertragsmitgliedstaaten haben. Parteien, die in Vertragsmitgliedstaaten tätig sind, müssen mit der Verfahrenssprache vertraut sein oder eigene Maßnahmen (z. B. die Beauftragung eines Dolmetschers) ergreifen.5)

siehe auch

Regel 109.2 EPGVO → Entscheidung über Simultanverdolmetschung
Regelt die Bedingungen und Verantwortlichkeiten bezüglich der Simultanverdolmetschung.

1)
EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 11. Dezember 2024 – UPC_CoA_520/2024
2)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 30. Januar 2025 – UPC_CFI_365/2023; m.V.a. Lokalkammer Den Haag, UPC_CFI_195/2024, Verfahrensanordnung vom 25. Juni 2024, Abs. 5; Lokalkammer Düsseldorf, UPC_CFI_355/2023, Verfahrensanordnung vom 29. November 2024
3)
Lokalkammer Düsseldorf, UPC_CFI_355/2023, Verfahrensanordnung vom 29. November 2024; m.V.a.. CFI, LD Den Haag, UPC_CFI_195/2024, Verfahrensbeschluss vom 25. Juni 2024, Rn. 5
4) , 5)
CFI, LD Den Haag, UPC_CFI_195/2024, Verfahrensbeschluss vom 25. Juni 2024