Entscheidung über die Zuständigkeit

Regel 194.3 EPGVO beschreibt, wie der Vorsitzende Richter entscheidet, wer über den Antrag auf Beweissicherung entscheiden soll.

Regel 194.3 EPGVO

Der Vorsitzende Richter kann darüber entscheiden, ob er, der Berichterstatter, ein anderer Einzelrichter oder der ständige Richter über den Antrag entscheiden soll.

siehe auch

Regel 194 → Prüfung des Antrags auf Beweissicherung
Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Beweissicherung durch das Gericht und die möglichen Verfahrensschritte.