Entscheidung über die Kosten

Regel 368 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bestimmungen zur Entscheidung über die Kosten im Verfahren.

Regel 368 (1) EPGVO → Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren
Legt fest, dass das Gericht in seiner Endentscheidung über die Hauptsache auch über die Kosten des Verfahrens entscheidet.

Regel 368 (2) EPGVO → Berücksichtigung des Verfahrensausgangs
Bestimmt, dass das Gericht bei der Entscheidung über die Kosten den Ausgang des Verfahrens und das Verhalten der Parteien berücksichtigt.

Regel 368 (3) EPGVO → Kostenaufteilung
Erlaubt dem Gericht, die Kosten nach billigem Ermessen zwischen den Parteien aufzuteilen, wenn dies gerechtfertigt ist.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.