Regel 156.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Entscheidung über die zuzusprechenden oder aufzuteilenden Kosten.
Der Berichterstatter entscheidet schriftlich über die gemäß Artikel 69 Absätze 1 bis 3 des Übereinkommens zuzusprechenden oder aufzuteilenden Kosten.
Regel 156 EPGVO → Weiteres Verfahren
Beschreibt das weitere Verfahren zur Kostenfestsetzung.