Entscheidung über die Ablehnung

Regel 346 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, wer über die Ablehnung eines Richters entscheidet und das Verfahren, das dabei zu befolgen ist.

Regel 346 (2) EPGVO

Über die Ablehnung eines Richters entscheidet der Präsident des Gerichts erster Instanz oder, wenn die Ablehnung den Präsidenten betrifft, der Präsident des Berufungsgerichts. Die Entscheidung muss unverzüglich getroffen und den Parteien schriftlich mitgeteilt werden. Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

siehe auch

Regel 346 EPGVO → Anwendung von Artikel 7 der Satzung
Beschreibt das Verfahren für die Ablehnung eines Richters und die Entscheidung des Präsidenten des Gerichts erster Instanz oder des Berufungsgerichts über die Ablehnung.