Entscheidung über die Ablehnung

Regel 346.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Entscheidung des Präsidenten über die Begründetheit der Ablehnung.

Regel 346.3 EPGVO

Der betreffende Präsident entscheidet nach Anhörung des betroffenen Richters, ob die Ablehnung gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 4 der Satzung unter Berücksichtigung der Umstände begründet ist.

siehe auch

Regel 346 → Anwendung von Artikel 7 der Satzung
Regelt die Anwendung von Artikel 7 der Satzung bezüglich der Ablehnung eines Richters.